Fahrgastinformationen
Bitte beachten Sie die aktuell gültigen Bestimmungen.
Ihre Fahrgastrechte
bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von mehr als 3 Stunden
Stand: 09.06.2016
Inhalt der EU-Verordnung Nr. 181/2011
Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und bei Verspätung der Abfahrt
Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Mindestanforderung an Reiseinformationen
Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei einem Unfall
Beschwerden
Sonstige Rechte von Busreisenden
In der Verordnung werden insbesondere folgende Fahrgastrechte geregelt:
Gilt nur bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von mehr als 3 Stunden. Es wird sich auf Fernreisen von über 250 km bezogen - gilt für nachfolgende Punkte im Einzelnen:
- Rechte der Fahrgäste bei Ausfall und bei Verspätung der Abfahrt
a) Bei Ausfall, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten muss der Beförderer dem Fahrgast folgendes anbieten:
• Fahrpreiserstattung oder
• Fortsetzung der Fahrt ggf. mit geänderter Streckenführung
Tut er das nicht, hat der Fahrgast zusätzlich zur Fahrpreiserstattung grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises.
b) Bei Ausfall oder Verspätung von mehr als 90 Minuten von einem Busbahnhof muss der Beförderer dem Fahrgast Folgendes anbieten:
• Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen und
• erforderlichenfalls ein Hotelzimmer bis zu zwei Nächte, ggf. begrenzt auf 80 Euro pro Nacht (außer bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen)
c) bei Ausfällen und allen Verspätungen müssen die Beförderer und Busbahnhofbetreiber so schnell wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und über die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren.
- Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
a) Es besteht ein Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis.
b) Es kann eine Begleitperson kostenlos mitgenommen werden, wenn durch deren Hilfeleistung Sicherheitsvorschriften erfüllt oder Barrieren beim Fahrzeug oder z. B. an den Haltestellen überwunden werden können, die ansonsten eine Beförderung des behinderten oder mobilitätseingeschränkten Fahrgastes verhindert hätten.
c) Kostenlose Hilfeleistung im Bus und an den Busbahnhöfen, an denen eine besondere Hilfeleistung für behinderte Menschen vorgesehen ist. Dazu sollte die Hilfeleistung unbedingt 36 Stunden vorher angemeldet werden.
d) Entschädigung für beschädigte und abhanden gekommene Mobilitätshilfen sowie die Beschaffung von vorübergehendem Ersatz.
- Mindestanforderungen an Reiseinformationen
a) Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste.
b) Spätestens bei der Abfahrt müssen die Fahrgäste geeignete und verständliche Informationen über die Fahrgastrechte nach der EU-Verordnung Nr. 181/2011 erhalten.
c) Grundsätzlich müssen alle relevanten und allgemeinen Informationen behinderten und mobilitätseingeschränkten Fahrgästen zugänglich sein.
- Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei einem Unfall
a) Es besteht Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines Unfalls mit dem Bus.
b) Der Beförderer leistet angemessene und verhältnismäßige Hilfe. Diese umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe.
- Beschwerden
Sind Sie der Ansicht, dass Ihre Rechte missachtet wurden, können Sie sich innerhalb von drei Monaten nach dem betreffenden Vorfall beim Busunternehmen beschweren. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats reagieren und Ihnen spätestens drei Monate nach Eingang der Beschwerde einen endgültigen Bescheid geben.
Wenn Sie mit der Antwort nicht zufrieden sind, können Sie sich an die zuständige nationale Behörde wenden.
- Sonstige Rechte von Busreisenden
Beim Kauf eines Busfahrscheins darf der Preis nicht von Ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Ort bzw. der Stelle des Erwerbs abhängen.
Ihre sonstigen Rechte im Busverkehr gelten hauptsächlich für Liniendienste im Fernverkehr (über 250 km) mit Start oder Ziel in einem EU-Land. Einige dieser Rechte gelten für alle Liniendienste.
Die EU-Länder können rein inländische Liniendienste oder solche, bei denen ein Großteil der Strecke - einschließlich eines planmäßigen Haltes - außerhalb der EU liegt, davon ausnehmen.
Quellen: www.europa.eu | www.eba.bund.de
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen
- Beförderungsbedigungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen - gültig ab 01. Mai 2023
Zum 1. Februar 2017 treten §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG in Kraft.
Die Regionalverkehr Erzgebirge GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.